Aufklärungsfehler

Jeder Eingriff in den Körper eines Patienten stellt zunächst eine Körperverletzung dar, welche nur deshalb nicht strafbar ist, weil der Patient der Heilbehandlung einwilligt. Dies setzt voraus, dass der Patient vorher von dem behandelnden Arzt über sämtliche Risiken der Heilbehandlung aufgeklärt worden ist. Nur so ist der Patient in der Lage, von seinem Selbstbestimmungsrecht über seinen Körper Gebrauch zu machen. Da der Patient in der Regel medizinisch sachunkundig ist, ist er ohne entsprechende Information durch seinen Arzt nicht in der Lage, die mit einem Eingriff verbundenen Vor- und Nachteile und die mit ihm verbundenen Risiken und Alternativen selbst einzuschätzen. Einerseits muss der Patient aufgeklärt werden, welche medizinischen Schritte mit ihm beabsichtigt sind, was ihn erwartet und wie eine etwaige Behandlungsmaßnahme durchgeführt wird. Der Patient muss sich ein ungefähres Bild insbesondere der Schwere und der Zielrichtung vom dem vorzunehmenden Eingriffs machen können. Dies nennt man die so genannte Verlaufsaufklärung.

Andererseits muss eine Risikoaufklärung erfolgen. Der Patient muss wissen, welche Risiken und welche Risikohäufigkeit mit dem Einriff verbunden sein können. Der Patient ist in einem persönlichen Gespräch aufzuklären. Das Verwenden von Aufklärungsmusterbögen oder Formularen ist nicht ausreichend. Bei nicht deutschsprachigen Patienten hat der Arzt zumindest im Regelfall für die Heranziehung eines Dolmetschers zu sorgen. Auch der Zeitpunkt der Aufklärung ist so zu legen, dass der Patient noch in der Lage ist, darüber nachzudenken, ob er die Behandlung an sich durchführen lassen möchte oder nicht.

Wird dies durch einen Arzt nicht gewährleistet, stellt der ärztliche Eingriff eine Körperverletzung dar und führt zu Schadensersatz- wie Schmerzensgeldansprüchen des Patienten gegen den Arzt und seine Haftpflichtversicherung. Wenden Sie sich im Falle unterbliebener ärztlicher Aufklärung an die Kanzlei Judaschke.